Der Freibetrag von 1848 € (bisher:3600 DM) wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter §5 Abs.1 nr.9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt wird (§3 Nr.26 S.1 EStG). Als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts kommen z.B. Bund, Länder und Gemeinden, Handwerkskammern, Universitäten u. ä. in Betracht.
Zu den Einrichtungen im Sinne des §5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftssteuergesetzes gehören Stiftungen und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (vgl. Lohnsteuerrichtlinie- LStR-17 Abs.3).
Das ist also abhängig vom Arbeitgeber, ob die Steuerbefreiung nach §3 Nr.26 EStG in Anspruch genommen werden kann, oder nicht.
Beispiel:Einnahmen = 1000 €
./. Betriebsausgaben 25% = 250 €
Zu versteuernde Einnahmen = 750 €
Im Programm wird das wie folgt eingetragen:
->Einkünfte aus selbständiger Arbeit -> laufende Gewinne -> aus freiberuflicher Tätigkeit (wenn Ihr Arbeitgeber nicht die Richtlinien nach §3 Nr.26 S.1 EStG erfüllt) -> Einnahmen und Ausgaben (Betriebsausgaben pauschal – Nebenberufe) aktivieren! -> Pauschale für … nebenberufliche Lehrtätigkeit … (aktivieren!) -> Betriebseinnahmen -> Einnahmen/Erlöse -> Honorareinnahmen ….. (hier Ihre Einkünfte eintragen) … 25% Ihrer Einkünfte werden automatisch als Betriebsausgaben abgerechnet.