Im Jahr 2010 hatte ich (nicht steuerpflichtige) Einkünfte in Höhe von ca. 1500 €. Die Differenz zum Werbungskostenpauschbetrag 1500 € - 920 € = 580 € wurde von vom bestehenden Verlustvortrag abgezogen, sodass dieser nur noch ca. 1820 € beträgt.
Es lag offensichtlich steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß Lohnsteuerkarte/-bescheinigung vor. Nur weil es zu keiner Steuerfestsetzung (0,--€) kommt, heißt es ja nicht, dass er steuerfrei oder nicht steuerpflichtig ist.
Durch Abgabe der Steuerklärung für das Jahr 2010 stehe ich jetzt schlechter als ohne da.
Nein. Ansonsten hätte man Dich (irgendwann) zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aufgefordert. Schau einmal nach oben auf die Seite 1 des Hauptformulars der Einkommensteuererklärung.
Entspricht diese Minderung des Verlustvortrags dem dt. Einkommensteuergesetz?
Ja. Das genau ist der
§ 10d EStG. Ab und an lohnt sich doch ein Blick in die gesetzliche Vorschrift.
Insbesondere stellt sich die Frage, ob ich für 2011 überhaupt eine Steuererklärung abgeben sollte, da ich nur Einkünfte in Höhe von ca. 3000 € erzielen werde, die zwar steuerfrei sind, aber denoch geeignet sind, meinen mühsam geltend gemachten Verlustvortrag auf 0 € zu reduzieren.
Natürlich solltest Du das. Ansonsten wird man Dich irgendwann dazu auffordern. Spätestens nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung in den nächsten Jahren. Das würde deren Bearbeitung dann wohl erheblich verzögern.