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So berechnet sich die monatliche Abschreibung von 1/27.
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25 Teuro Brutto. Netto 21100 €.Nur mal zum Verständnis. Du zahlst 25.000€ netto für ein Fahrzeug, was nach Deiner Einschätzung nur noch zwei Jahre Restnutzungsdauer hat?
So könnte ich den Wagen theoretisch auch im Anschaffungsjahr bzw. in einem Jahr abschreiben. Gekauft mit 5 Jahren; AfA 6 Jahre = 1 Jahr.
Hier die rechtliche Grundlage.....
Was gilt für den Kauf gebrauchter Anlagegüter
Hinsichtlich der Anschaffungskosten gibt es keinen Unterschied zu neuen Gütern. Die (Netto-) Anschaffungskosten sind auch bei gebraucht gekauften Anlagegütern der Ausgangswert für die Abschreibungen. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf den Abschreibungszeitraum. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzungsdauern der AfA-Tabellen für neue Anlagegüter gültig sind; es gibt keine amtlichen AfA-Tabellen für gebrauchte Anlagengüter. Gewöhnlicherweise wird die Abschreibungsdauer nach der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle bestimmt. In dem geringeren Preis, der für ein gebrauchtes Gut im Vergleich zu einem entsprechenden neuen Gut gezahlt werden muss, ist der Wertverlust des ersteren, seine „Substanzverringerung“ – wie das Einkommensteuergesetz es ausdrückt –, schon berücksichtigt. Es muss keine „verbrauchte Abschreibung“ mehr abgezogen werden, sie ist im Preis schon enthalten. Der verminderte Wert wird in den nach den AfA-Tabellen verbleibenden, restlichen Nutzungsjahren abgeschrieben.
Oder doch so...Hier die rechtliche Grundlage.....
Was gilt für den Kauf gebrauchter Anlagegüter
Hinsichtlich der Anschaffungskosten gibt es keinen Unterschied zu neuen Gütern. Die (Netto-) Anschaffungskosten sind auch bei gebraucht gekauften Anlagegütern der Ausgangswert für die Abschreibungen. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf den Abschreibungszeitraum. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzungsdauern der AfA-Tabellen für neue Anlagegüter gültig sind; es gibt keine amtlichen AfA-Tabellen für gebrauchte Anlagengüter. Gewöhnlicherweise wird die Abschreibungsdauer nach der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle bestimmt. In dem geringeren Preis, der für ein gebrauchtes Gut im Vergleich zu einem entsprechenden neuen Gut gezahlt werden muss, ist der Wertverlust des ersteren, seine „Substanzverringerung“ – wie das Einkommensteuergesetz es ausdrückt –, schon berücksichtigt. Es muss keine „verbrauchte Abschreibung“ mehr abgezogen werden, sie ist im Preis schon enthalten. Der verminderte Wert wird in den nach den AfA-Tabellen verbleibenden, restlichen Nutzungsjahren abgeschrieben.
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Neupreis des Wagens im 09/2004 = 81000 € Brutto
....da geht jeder kleine Gewerbetreibender dran pleite.
Verheiratet? Weitere Haushaltsmitglieder? Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt?Ich führe einen Fahrtenbuch; daher nicht die 1% Regelung. Zudem habe ich noch ein Privatfahrzeug, den ich für private Fahrten nutze.
Die hast Du bekommen: "Netto-AK auf 6 Jahre abzuschreiben.Ich glaube auf meine Fragen bekomme ich zu dem Thema hier keine korrekte Antworten.
Ich bezweifle auch die Mehrkompetenz der Autoren zu den Antworten im Vergleich zu meiner.
Das sagt mir einer, der die nachstehende Rechnung aufmacht:
Zitat
Neupreis des Wagens im 09/2004 = 81000 € Brutto
Ich gekauft im 10/2009 = 25000 € Brutto; Restwert beim Kauf laut Afa 13.500 € (da abgeschrieben in 5 Jahre vom Vorbesitzer) zum Verständnis MwSt war ausgewiesen.
Meine Rechnung:
81000 (Brutto) / 6 Jahre = (Linear) 13.500 €
5 Jahre Vorbesitzer-Abschreibung = 67500 €
Ich sollte demnach nur noch im letzten Jahr 13500 € abschreiben?????
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »miwe4« (9. August 2010, 14:17)
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Ich glaube auf meine Fragen bekomme ich zu dem Thema hier keine korrekte Antworten. Ich bezweifle auch die Mehrkompetenz der Autoren zu den Antworten im Vergleich zu meiner.